Statuten des Vereins marinecultures.org

1.    SITZ / NAME

Unter dem Namen marinecultures.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Obligationenrecht/OR mit Sitz in Zürich, Schweiz.

2.    ZWECK / ZIELE

Erforschung, Entwicklung, Aufbau und Förderung einer in allen Bereichen nachhaltigen Nutzung des Meeres, insbesondere der Verbesserung des Schutzes des Meeres und der  Küstenregionen durch Aquakulturen in Einklang mit den vor Ort lebenden Menschen, den lokalen Communities sowie den Öko- und Wirtschaftsystemen.

Für das Erlangen seiner Ziele kann der Verein bei Bedarf unter Anderem in folgenden Bereichen aktiv werden:

  • Betrieb, Forschung und Entwicklung der ökologischen Produktion von Perlen, Schwämmen, Korallen, Muscheln u. a. maritime Kulturen, insbesondere dem Aufbau von Aquakultur-Farmen mit durchgängig ökologischem Management.
  • Spezielle Förderung von Frauen durch Arbeit und guten Einnahmemöglichkeiten in Aquakulturbetrieben.
  • Vermittlung von Mikrokrediten als Starthilfe für lokale Kleinunternehmen im Zusammenhang mit Aquakulturbetrieben.
  • Schulung und Beratung von Einheimischen und lokalen Communities in Aquafarming mittels Durchführungen von Workshops, Ausbildungslehrgängen, Technical Trainings, Seminaren, Konferenzen etc.
  • Förderung von Partnerschaften und der Zusammenarbeit mit Nicht Regierungs- Organisationen (NGO's) und Institutionen, die international, national oder lokal im Bereich von Aquakulturen sowie Meeres- und Küstenschutz tätig sind.
  • Hilfestellung sowie Entwicklung von politischen, regulatorischen oder gesetzlichen Steuerungsmassnahmen zum verbesserten Schutz des Meeres, der Strände und Küsten und der dort beheimateten Lebewesen.
  • Förderung und aktive Unterstützung von Projekten, Organisationen und Privatbetrieben welche im Bereich natürliches Ressourcen-Management, Meeres- und Artenschutz, Community Entwicklung oder einer sonst dem Vereinszweck dienlichen Sache engagiert sind.
  • Organisation und Förderung von Forschungs- und Volontier-Arbeiten im Bereich Aquakulturen, Meeres- und Küstenschutz.
  • Förderung von Aquakultur Tourismus.

Der Verein ist konfessionell neutral und nicht an finanziellem Gewinn orientiert.

3.    MITGLIEDSCHAFT

3.1.     AKTIVMITGLIEDSCHAFT

3.1.1. Die Aktivmitglieder bestimmen die Willensbildung des Vereins in Form von Vereinsbeschlüssen nach Massgabe der gesetzlichen (Art. 65 des Schweizerischen Obligationenrecht/OR) wie der statuarischen Zuständigkeit (Ziff. 4 der Statuten) der Vereinsversammlung.

3.1.2. Aktivmitglieder können nur natürliche Personen sowie Personengemeinschaften  sein. Sie charakterisieren sich dadurch, dass sie die Interessen des Vereins in prägender Weise wahrnehmen.

3.1.3. Der Eintritt eines neuen Aktivmitgliedes kommt durch eine 2/3 Mehrheit der Vereinsversammlung zustande. Die Antragstellung hat schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu erfolgen. Die Bewerber müssen angehört werden. Nach Konsultation der Geschäftsleitung oder des Vorstands erfolgt ein Antrag zuhanden der Vereins-versammlung.

3.1.4. Eine Aktiv-Mitgliedschaft dauert jeweils 1 Jahr. Danach muss die Wiederwahl durch die Vereinsversammlung bestätigt werden. Eine Abwahl benötigt eine 2/3 Mehrheit und muss nicht begründet werden. Ein Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist auf Monatsende möglich.

3.1.5. Vorstandsmitglieder, Mitlieder der Geschäftsleitung und Angestellte werden mit ihrer Ernennung oder Aufnahme der Funktion automatisch Aktivmitglieder. Sie verlieren den Status der Aktivmitgliedschaft wieder im Augenblick der Aufgabe ihrer Funktion oder durch Abwahl, Abberufung, Rücktritt, Austritt oder Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses.

3.2.    PASSIVMITGLIEDSCHAFT

3.2.1. Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch logistische, finanzielle oder andere Hilfestellung. Sie werden regelmässig per Mailing über die Vereinstätigkeiten informiert.

3.2.2. Über die Aufnahme eines neuen Passivmitgliedes bestimmt die Geschäftsleitung.  Eine Aufnahme kann jederzeit beantragt werden.

3.3.    EHRENMITGLIEDSCHAFT

Die Vereinsersammlung kann bei Bedarf natürlichen und juristischen Personen oder Gönner/innen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.    VEREINSVERSAMMLUNG (GV)

4.1. Die Versammlung der Aktivmitglieder ist das oberste Organ des Vereins marinecultures.org. Sie wird vom Vorstand unter Beilage der Traktanden mindestens 2 Wochen im Voraus per E-Mail oder telefonisch einberufen.

4.2. In die ausschliessliche Kompetenz der Vereinsversammlung fallen insbesondere:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern
  • Wahl des Vorstandes, wobei im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrhet nötig ist und danach für die Wahl eine einfache Mehrheit genügt
  • Jährliche Abnahme von Erfolgsrechnung und Bilanz
  • Entlastung des Vorstandes

4.3 Zur Beschlussfassung müssen mindestens 50% der Aktivmitglieder anwesend sein. Für die Aufnahme und den Ausschluss von Aktivmitgliedern, die Abänderung der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Im Übrigen entscheidet die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr, sofern die Statuten für einen Beschluss nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangen.

4.4. Die Vereinsversammlung kann Sektionen bilden und sich an Organisationen und Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck beteiligen.

5.    VORSTAND

5.1. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt. Er setzt sich aus natürlichen Personen zusammen.

5.2. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung mit der Verantwortung für die Geschäftsleitung von marinecultures.org betraut. Er besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern, welche möglichst alle Belange des Vereins zu repräsentieren vermögen, insbesondere Personalfragen, Betriebsführung, Finanzen, Recht, Behördenkontakte, Partnerschaften, Beteiligungen, Marketing, Forschung und Entwicklung.

5.3. Der Vorstand entscheidet über alle Bereiche und übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten werden. Zu seinen Aufgaben zählen die Erfüllung des Vereinszwecks und die Prüfung und Begutachtung aller Probleme, die sich daraus ergeben. Er kann bestimmte Aufgaben an die Geschäftsleitung sowie an Kommissionen oder an Externe delegieren.

5.4. Der Vorstand ernennt die Mitglieder einer Geschäftsleitung mit einfachem Mehr oder kann sie mit einfachem Mehr abberufen.

5.5. Vorstandsmitglieder können bei mariencultures.org eine feste Anstellung innehaben.

5.6. Der Vorstand kann bei Bedarf das gesamte operative Management der Geschäftsleitung übertragen.

5.7 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

6.    GESCHÄFTSLEITUNG

6.1. Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie ist für die effiziente und erfolgreiche Betriebsführung verantwortlich und kann im Rahmen der vom Vorstand eingeräumten Vollmachten marinecultures.org nach Aussen vertreten. Sie interveniert, wenn Vereinsinteressen auf dem Spiel stehen.

6.2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Vorstand angestellt und entlassen.

6.3 Die Geschäftsleitung erledigt den Zahlungsverkehr, führt eine Buchhaltung und erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht über den Geschäftsgang, die Aktivitäten sowie die Perspektiven. Nach Jahreswechsel legt sie dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung innert 3 Monaten Bilanz und Erfolgsrechnung des vergangenen Jahres sowie Budget für das neue Jahr vor.

7.    HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich nur dessen Vermögen.

8.    BEITRAGSPFLICHT

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Erfolgt in einem Jahr kein neuer Beschluss, gilt der letztmals beschlossene Satz der Mitgliederbeiträge weiterhin.

9.    AUFLÖSUNG

Im Falle einer Auflösung des Vereins muss das Vermögen einer Organisation mit möglichst gleichem Zweck zu übertragen werden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ergeben sich Diskrepanzen oder Unklarheiten in der Auslegung zwischen der deutschen und englischen Fassung der Statuten, so ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.

Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft.
Genehmigt mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 25. September 2008 in Zürich, Schweiz.

> Download der Statuten (PDF, 72kb)